Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 15019111)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 77 Deutsches Richtergesetz: Aufnahme einer Öffnungsklausel für die Landesgesetzgebung betr. Mitwirkung ehrenamtlicher Richter aus der Anwaltschaft in den Richterdienstgerichten. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Bestellung auch der ehrenamtlichen Mitglieder des Dienstgerichtes durch dessen Präsidium. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ehrenamtlicher Richter/Mitwirkung ehrenamtlicher Richter aus der Anwaltschaft in den Richterdienstgerichten * Richterdienstgericht/ Mitwirkung ehrenamtlicher Richter aus der Anwaltschaft in den Richterdienstgerichten