Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes (G-SIG: 12020182)
<b>Bezug:</b> Siehe auch C04, C11 und C172 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 57 Absätze 1, 2 und 4 D-Markbilanzgesetz: Verlängerung der Anmeldefrist für Kapitalgesellschaften in den neuen Bundesländern zur Eintragung im Handelsregister bis zum 31.12.1992, sinngemäße Regelung für die Anmeldung von Genossenschaften zum Genossenschaftsregister mit der Maßgabe, daß Beschlüsse aufgrund des am 1.7.1990 geltenden Statuts wirksam bleiben. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Neue Bundesländer/Verlängerung der Anmeldefrist zum Handels- bzw. Genossenschaftsregister in den neuen Bundesländern * Kapitalgesellschaft/Verlängerung der Anmeldefrist zum Handelsregister für Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet * Handelsregister/Verlängerung der Anmeldefrist zum Handelsregister für Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet * Genossenschaft/ Verlängerung der Anmeldefrist zum Genossenschaftsregister für Genossenschaften im Beitrittsgebiet * Genossenschaftsregister/ Verlängerung der Anmeldefrist zum Genossenschaftsregister für Genossenschaften im Beitrittsgebiet