Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (G-SIG: 10020246)
<b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 609a BGB: Vorzugsweise Anrechnung von Leistungen des Schuldners eines vorzeitig fälliggestellten Teilzahlungskredits auf die Darlehensschuld. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Teilzahlungskredit * Schuldner/Schutz des Schuldners von Teilzahlungskrediten bei vorzeitiger Fälligstellung durch vorzugsweise Anrechnung von Leistungen auf die Darlehensschuld * Verbraucherschutz/Schutz des Schuldners von Teilzahlungskrediten bei vorzeitiger Fälligstellung durch vorzugsweise Anrechnung von Leistungen auf die Darlehensschuld