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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-290261

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches

Stage enactedUpdated 16d ago

Umsetzung von EU-Recht im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit Großbritannien und zum internationalen Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen ohne EU-Angehörigkeit sowie Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung und des Datenschutzes: Anpassungen zur Weiternutzung der technischen Infrastruktur der Strafregistervernetzung in der EU (ECRIS) für den Austausch mit Großbritannien, Durchführungsbestimmung zur Kennzeichnung von Personendatensätzen verurteilter Drittstaatsangehöriger und Staatenloser aufgrund von einer in den vergangenen 25 bzw. 15 Jahren begangenen terroristischen oder anderen schweren Straftat (sog. Flagging in ECRIS-TCN), Einholung von Registerauskünften über das OZG-Nutzerkonto, Online-Beantragung von Führungszeugnissen durch Identitätsnachweis mittels mobilem Endgerät (sog. Smart-eID), ausdrückliche Zweckbindung, Vertraulichkeitsanordnung sowie Löschungsregelung für erweiterte Führungszeugnisse, Klarstellung zur Datenerhebung und -speicherung im Bereich der Jugendhilfe, Behebung eines Redaktionsversehens;<br /> Einfügung §§ 57b und 58d sowie Änderung versch. §§ Bundeszentralregistergesetz, Änderung §§ 150c, 150e und 153c Gewerbeordnung sowie § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444, 31.12.2020, S. 14) ; Verordnung (EU) 2019/816 vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135, 22.05. 2019, S. 1)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes); Neuregelung der Strafvorschrift der Volksverhetzung: Klarstellung der Strafbarkeit des öffentlichen Billigens, Leugnens oder gröblichen Verharmlosens von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bei Tathandlungen geeignet zur Aufstachelung von Hass oder Gewalt und Störung des öffentlichen Friedens, Strafhöchstmaß von 3 Jahren;<br /> Neufassung § 130 sowie Änderung §§ 5 und 192a Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<br /> Rahmenbeschluss 2008/913/JI vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328, 06.12.2008, S. 55)