... Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (G-SIG: 16019341)
<strong>Inhalt:</strong> Zugang der Jugendämter zur unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister betr. Personen in häuslicher Gemeinschaft bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, Einsatz elektronischer Zugriffsmedien; Ergänzung § 41 Bundeszentralregistergesetz. <br /> Im Vollzug entstehen Kosten für die elektronischen Zugangsmedien bei den Jugendämtern. <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Jugendamt/Unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister für Jugendämter * Bundeszentralregister/Unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister für Jugendämter * Jugendhilfe/Unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister für Jugendämter * Kindesmisshandlung/Kompetenzen der Jugendämter bei Verdacht auf Kindesmisshandlung * Sexueller Missbrauch/Kompetenzen der Jugendämter bei Verdacht auf Kindesmisshandlung * Strafverfolgung/ Kompetenzen der Jugendämter bei Verdacht auf Kindesmisshandlung</p> <p> </p>