... Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Verbesserung der Aussagekraft von Führungszeugnissen insbesondere für kinder- und jugendnah Beschäftigte: Ergänzung der allgemeinen Ausnahmen vom Eintragungsverbot bei geringer Strafhöhe oder geringer Schuld für Taten aus dem Bereich Pornographie sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Misshandlung Schutzbefohlener und damit Anpassung an den Katalog aus § 72a SGB VIII;<br /> Änderung §§ 32, 34, 41, 46 und 69 Bundeszentralregistergesetz sowie §§ 97 und 100 Jugendgerichtsgesetz<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Siehe auch C196 sowie C089