... Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
<span>Erweiterung des Aufgabenspektrums der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen; <br /> Änderung § 37 Bundeswaldgesetz<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> </span><span><span><span style="font-weight: bold">Änderungen durch BR-Beschluss: </span>Herausnahme von bislang nicht forstlich bestockten agrarforstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kurzumtriebsplantagen aus dem Waldbegriff, Klarstellung zur Haftung von Waldbesitzern bei waldtypischen Gefahren;<br /> Änderung § 2, 14 und 37 Bundeswaldgesetz;<br /> Annahme einer Entschließung: Berücksichtigung bei möglicher Novellierung des Bundeswaldgesetzes: Aufbau stabiler, vitaler und standortgerechter Wälder; flexible Handlungsoptionen für die Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung der Wälder aufgrund der klimabedingten Risiken (Auswahl geeigneter Baumarten), Anpassung der Bestimmungen über Waldinventuren im Sinne eines zeitgemäßen Waldmonitorings, Bewahrung der Staatswaldeigenschaft unabhängig von der Rechtsform der staatlichen Forstorganisation</span></span><span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Bezug:</span> Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold"><br /> </span></span></span>