Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Ergänzungen zur Freistellung bestimmter forstlicher Tätigkeiten vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Gültigkeit für Vereinbarungen und Beschlüsse über die der Holzvermarktung vorgelagerten Tätigkeiten im Wald sowie über eine gemeinsame Holzvermarktung (bei Nichtüberschreitung bestimmter Hektargrenzen der Flächen der beteiligten nichtstaatlichen Forstbetriebe);<br /> Änderung § 46 Bundeswaldgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA F034