Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (G-SIG: 11020378)
<strong>Bezug:</strong> Vergleiche auch B48, B50 und B51 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Übertragung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Ausländer bei einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren; Änderung der §§ 1, 12 und 15 Bundeswahlgesetz. Es entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Ausländer/Aktives und passives Wahlrecht für Ausländer * Wahlrecht/ Aktives und passives Wahlrecht für Ausländer