Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 11020023)
<b>Bezug:</b> Wiedervorlage des bereits in der 10.WP eingebrachten Gesetzentwurfs (s. GESTA 10.WP I36, Abschlußband S. 1059) <br><br><b>Inhalt:</b> Neuformulierung des § 88 Abs. 2 Nrn. 2 und 7: Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen, Ausdehnung des Schutzes des Familienheims (der Wohnung) auch auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, "Schonung" von angespartem Vermögen, das der Beschaffung oder Herstellung eines Familienheimes dienen soll. Es entstehen jährliche Kosten von rund 10 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderung § 69 Abs.3 Bundessozialhilfegesetz und § 26c Abs.5 Bundesversorgungsgesetz: Gewährung von Pflegegeld vor Vollendung des ersten Lebensjahres in besonders gelagerten Fällen. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Präzisierung des Schutzes des "kleinen Hausgrundstücks" von Sozialhilfeempfängern nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 und 7 BSHG. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Familienheim * Wohneigentum/Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen * Sozialhilfeempfänger/Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen * Vermögen/"Schonung" des angesparten Vermögens von Sozialhilfebedürftigen, das der Beschaffung oder Herstellung eines Familienheimes dienen soll * Pflegegeld/Pflegegeld vor Vollendung des 1. Lebensjahres * Bundesversorgungsgesetz/Änderung § 26c betr. Pflegegeld im ersten Lebensjahr