Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 10020527)
<strong>Bezug:</strong> II. Wohnungsbaugesetz (11.7.1985, BGBl I, S.1284, 1661) <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Neuformulierung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 und 7: Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen, Ausdehnung des Schutzes des Familienheims (der Wohnung) auch auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, "Schonung" von angespartem Vermögen, das der Beschaffung oder Herstellung eines Familienheimes dienen soll. Dem Bund entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Familienheim * Wohneigentum/Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen * Sozialhilfeempfänger/Neubestimmung des "geschonten" Wohnungseigentums eines Sozialhilfebedürftigen * Vermögen/"Schonung" des angesparten Vermögens von Sozialhilfebedürftigen, das der Beschaffung oder Herstellung eines Familienheimes dienen soll