Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 10020360)
<b>Bezug:</b> Beschlüsse der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 5.-7.9.84 Siehe auch I23 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 22,23,79 und 81 sowie Einfügung eines § 82 BSHG; Einführung eines Mehrbedarfs von 20 v.H. des Regelsatzes für über 60- jährige und Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren, regelmäßige Anpassung der Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Es entstehen jährlich Mehrkosten bei den Trägern der Sozialhilfe in Höhe von 281 Mio DM. Hinzu kommen Mehrkosten in der Kriegsopferfürsorge von jährlich etwa 13,2 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Alter Mensch/Einführung eines Mehrbedarfs von 20 v.H. des Regelsatzes in der Sozialhilfe für über 60-jährige und Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren * Alleinerziehender Elternteil * Einkommensgrenze/Regelmäßige Anpassung der Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. BSHG