Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 10020069)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 3 und 93 sowie Einfügung eines § 3a BSHG: Kostenreduzierung bei den Sozialhilfeträgern durch bedarfsgerechte Begrenzung des Angebots an Einrichtungen für alte und behinderte Menschen unter entsprechender Anpassung des Wunschrechts auf Unterbringung bei gleichzeitigem Vorrang offener, vorstationärer Hilfen. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Altenheim * Alter Mensch * Ambulante Krankenpflege * Behinderter * Pflegeheim * Sozialer Hilfsdienst