Gesetz zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
Stärkung der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Bundesrechnungshofes durch eine Karenzzeit von fünf bzw. zwei Jahren für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Deutschen Bundestages für die Berufung in leitende Funktionen, Ausnahmeregelung bei besonderer fachlicher Eignung und nicht zu befürchtender Interessenkonflikte;<br /> Einfügung § 3a Bundesrechnungshofgesetz