Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Anpassungen an aktuelle Entwicklungen in Naturschutzpolitik bzw. Naturschutzrecht durch Beseitigung von Regelungslücken und Klarstellungen: Einfügung einer Frist für den einzurichtenden Biotopverbund, Ergänzung der Ziele von Naturparken im Hinblick auf die Bildung für nachhaltige Entwicklung, Aufnahme von Höhlen und naturnahen Stollen in die Liste geschützter Biotope, Ergänzung des Heckenschutzes durch Verbot der Beseitigung, Konkretisierung artenschutzrechtlicher Verbote betr. Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausweitung der Befugnis zur Erteilung von Ausnahmen auf Bundesbehörden sowie der Möglichkeit zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen) auf die Ausschließliche Wirtschaftszone, Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen auf geschützte Meeresgebiete im Bereich AWZ und Festlandsockel; Folgeänderungen in den Bußgeldvorschriften;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Bundesnaturschutzgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Dynamisierung des Verweises auf die Düngeverordnung, Herausnahme der Frist für die Umsetzung des Biotopverbundes, Verschiebung des Verbotszeitraums für den Gehölz- und Baumschnitt um bis zu 2 Wochen aus klimatischen Gründen, Rechtsklarheit betr. Schutzmaßnahmen, Streichung des Einvernehmenserfordernisses;<br /> Änderung § 5, Verzicht auf Änderung § 21 sowie erneute Änderung §§ 39, 44 und 57 Bundesnaturschutzgesetz