Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes
Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen (Ruhegehalt) von vorzeitig aus dem Amt scheidenden und vorzeitig in den Ruhestand tretenden Bundesministern: Aufhebung der rechtlichen Fiktion, wonach unter bestimmten Umständen eine Amtszeit als Bundesminister von mehr als zwei Jahren als Amtszeit von vier Jahren gilt, Einführung einer Regelung für den Anstieg der Versorgungsansprüche proportional zur tatsächlichen Amtszeit, Aufhebung der Deckelung der Minderung des Ruhegehalts;<br /> Änderung § 15 Bundesministergesetz