... Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes
Verbesserung des Schutzes von Privatpersonen vor missbräuchlichen Abfragen ihrer personenbezogenen Daten bei Meldebehörden: Anhebung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft zusätzlich zur bestehenden Erfordernis einer eindeutigen Identifizierung durch Angabe eines berechtigten Interesses oder einer dem Anfragenden bekannten (früheren) Anschrift der gesuchten Person; Evaluation 4 Jahre nach Inkrafttreten und Vorlage eines Berichts;<br /> Änderung §§ 44, 49 und 58 Bundesmeldegesetz<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Klarstellung des Verhältnisses der Änderungen bei Erteilung einer einfachen bzw. automatisierten Melderegisterauskunft;<br /> Erneute Änderung §§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzesantrag war bereits in der 19. WP als GESTA 19. WP B145 eingebracht worden.