Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Konkretisierung der Verzichtsmöglichkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf ein vom Dienstherrn zu zahlendes Kindergeld zugunsten des nicht dem öffentlichen Dienst angehörigen Ehepartners: Zulässigkeit der Beantragung des Kindergeldes beim Arbeitsamt nur dann, wenn der Antragsteller für das in Betracht kommende Kind ein höheres Kindergeld erhält;<br /> Ergänzung § 45 Absatz 6 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz