Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Weiterentwicklung des Kinderzuschlags zum 1. Oktober 2008, Festsetzung der Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge, Absenkung der Mindesteinkommensgrenze, Beibehaltung der bisherigen Mindesteinkommensgrenze als Bemessungsgrenze, Absenkung der Abschmelzrate für Einkommen aus Erwerbstätigkeit;<br /> Änderung §§ 1, 6a, 10, 16 und 20 Bundeskindergeldgesetz<br /> <br /> Es entstehen Mehrausgaben des Bundes und der Länder in Höhe von ca. 87 Mio. Euro. Ab 2009 ist für den Kinderzuschlag mit einem Anstieg der Verwaltungskosten von rd. 26 Mio. Euro zu rechnen.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Regelung des Auszahlungszeitpunkts für den Kinderzuschlag bei gleichzeitigem SGB-II-Leistungsbezug, Wahlrecht zwischen Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung nach SGB II u.a. für Alleinerziehende und Behinderte;<br /> Änderung §§ 5 und 6a Bundeskindergeldgesetz