Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (G-SIG: 15019742)
<b>Inhalt:</b> Änderung §§ 4d und 4f Bundesdatenschutzgesetz: Freistellung kleinerer Betriebe und Unternehmen (statt wie bisher bis zu vier nunmehr bis zu neunzehn Arbeitnehmern) von der Meldepflicht und der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Rechtsvereinfachung, Gleichstellung interner und externer Datenschutzbeauftragter hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten. Für die Landeshaushalte entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Beauftragter für den Datenschutz/Erweiterung der Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für Kleinunternehmen * Kleine und mittlere Unternehmen/Erweiterung der Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für Kleinunternehmen