Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Rechtliche Grundlage für das „Attraktivitätsprogramm Spezialkräfte“ der Bundeswehr, zur Gewinnung und Bindung hochqualifizierten Personals (KSK und Kampfschwimmerkompanie) durch Prämien;<br /> <br /> Änderung §§ 1 und 43 Bundesbesoldungsgesetz<br /> <br /> Es entstehen Kosten in Höhe von ca. 3 Mio. Euro jährlich.