... Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Einbeziehung der Kosten für eventuell erhobene Studiengebühren in den Bedarf für Studierende gem. BAföG, Übernahme der entstehenden Kosten durch Studiengebühren erhebende Länder;<br /> Änderung §§ 13 und 56 Bundesausbildungsförderungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 16. WP K008