Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes (G-SIG: 14019345)
<b>Bezug:</b> Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung, insbesondere § 35 1. Buch Sozialgesetzbuch, § 32 Gesetz über die Deutsche Bundesbank und § 9 Kreditwesengesetz <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 5 Abs. 5 Bundesarchivgesetz: Einräumung der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für die Zugänglichkeit zu Archivgut, das bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, um 30 Jahre (d.h. von 80 auf 50 Jahre). Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Verkürzung der Schutzfrist für geheimhaltungsbedürftige Unterlagen auf 60 Jahre, Ermöglichung des Zugangs für wissenschaftliche, publizistische und persönliche Belange für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23.5.1949. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Geheimschutz/Verkürzung der Schutzfrist für der Geheimhaltung unterliegendes Archivgut