Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes (G-SIG: 12020066)
<b>Inhalt:</b> Zuleitung der Unterlagen der SED sowie der Massenorganisationen und Blockparteien der ehemaligen DDR als Archivgut des Bundes an das Bundesarchiv; Änderung § 2 Abs. 9 des Bundesarchivgesetzes. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Anspruch des Bundes auf alle in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in der DDR entstandenen Unterlagen, Errichtung einer "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" im Bundesarchiv in der Rechtsform einer unselbständigen Stiftung mit Sitz in Berlin, Entstehung der Stiftung durch Erlaß des Bundesministers des Innern, Textentwurf des Erlasses: Aufgaben und Organisation der Stiftung, Nutzung der Unterlagen, keine Anwendung der Schutzfrist von 30 Jahren auf die Bestände der Stiftung Für die Errichtung der Stiftung im Bundesarchiv entstehen dem Bund Kosten in zweistelliger Millionenhöhe für über 100 Personalstellen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sozialistische Einheitspartei Deutschlands/Zuleitung der Unterlagen der ehemaligen SED an das Bundesarchiv * Blockpartei/Zuleitung der Unterlagen der Blockparteien der ehemaligen DDR an das Bundesarchiv * Deutsche Demokratische Republik/Zuleitung der Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR an das Bundesarchiv * Stiftung/Errichtung einer Stiftung im Bundesarchiv für Unterlagen der ehemaligen DDR * Bundesarchiv/Errichtung einer Stiftung im Bundesarchiv für Unterlagen der ehemaligen DDR