Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Zulassung der Tuberkulinprobe anstelle der jährlichen Röntgenaufnahme für den Nachweis des Nichtvorliegens einer ansteckungsfähigen Tuberkulose der Atmungsorgane bei schwangeren Lehrerinnen und anderen Bediensteten von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen; Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit<br /> Änderung § 47 Bundesseuchengesetz<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss: </strong>Korrektur der Eingangsworte<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Generelle Zulassung der Tuberkulinprobe als Negativnachweis;<br /> Erneute Änderung § 47 Bundesseuchengesetz