Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Abwärmeverwertung) (G-SIG: 10020198)
<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit dem Länderantrag von Nordrhein-Westfalen B20 (BR Drs. 81/84, BT-Drs 10/1862) u.d.T. "Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes", Fortgang siehe dort; siehe auch B24 und B30<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung § 5 BImSchG betr. Aufnahme eines Abwärmeverwertungsgebotes unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Vorrangs der Umweltschutzpflichten gegenüber der Abwärmeverwertung. Durch das Gesetz entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten, mögliche Mehrbelastungen der Länder dürften 5 Mio DM/Jahr nicht übersteigen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Abwärme