Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (G-SIG: 15019427)
<b>Bezug:</b> Siehe auch K005, K006, K007 und K012 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 10 Berufsbildungsgesetz: Freigabe der Höhe der Ausbildungsvergütungen. Die öffentlichen Haushalte werden entlastet. Es entstehen voraussichtlich zusätzliche Einnahmen für die Steuer und die Sozialkassen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausbildungsvergütung/Freigabe der Höhe der Ausbildungsvergütungen