... Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (G-SIG: 15019389)
<b>Bezug:</b> Siehe auch K005, K007, K010 und K012 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz: Festlegung einer Mindest- Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung (3 v.H. der sich für einen Monat ergebenden anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Durch eine verstärkte Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen ergeben sich positive Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte und die Sozialversicherungsträger. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausbildungsvergütung/Festlegung einer Mindest-Ausbildungsvergütung in der betrieblichen Berufsausbildung * Auszubildender/Festlegung einer Mindest-Ausbildungsvergütung in der betrieblichen Berufsausbildung * Betriebliche Berufsausbildung/Festlegung einer Mindest-Ausbildungsvergütung in der betrieblichen Berufsausbildung