Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (G-SIG: 10020257)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 1 und 21 sowie Einfügung eines § 18a BerBiFG: Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch das Gesetz entstehen geringfügige Mehrkosten bei öffentlichen Aufträgen in z.Z. nichtbezifferbarer Höhe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausbildungsbetrieb * Öffentlicher Auftrag