Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze (G-SIG: 12020701)
<b>Bezug:</b> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1992 betr. Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (1 BvR 296/88); bereits bestehende Regelungen in einigen Bundesländern; Beschlüsse der Unabhängigen Föderalismuskommission zur Verlegung des Bundesarbeitsgerichts (BR Drs 450/92, BT Drs 12/2853 (neu)) <br><br><b>Inhalt:</b> Einbeziehung arbeits- und sozialrechtlicher Angelegenheiten in das Institut der Beratungshilfe, Beschränkung der Entscheidung über Beratungshilfe auf ein Amtsgericht zur Vermeidung von Mißbräuchen, Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abhaltung von Sitzungen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt; Änderung §§ 2, 4 und 14 Beratungshilfegesetz, § 133 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sowie § 40 Arbeitsgerichtsgesetz. Länder ohne Beratungshilfe im Arbeits- und Sozialrecht werden mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Gewährung von Beratungshilfe unabhängig von einem Wohnsitz im Inland; Änderung § 48 Zivilprozeßordnung betr. Gehör der Parteien bei Selbstablehnung eines Richters. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte/Änderung § 133 BRAGO betr. Beratungshilfe in Arbeits- und Sozialsachen * Arbeitsgerichtsgesetz/ Änderung § 40 ArbGG betr. Ermöglichung von Tagungen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt * Bundesarbeitsgericht/Änderung § 40 ArbGG betr. Ermöglichung von Tagungen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt * Erfurt, Stadt/Änderung § 40 ArbGG betr. Ermöglichung von Tagungen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt * Arbeitsrecht/ Gewährung von Beratungshilfe im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts * Sozialrecht/Gewährung von Beratungshilfe im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts * Ausländer/Beratungshilfe unabhängig vom Wohnsitz im Inland * Zivilprozeßordnung/Änderung § 48 ZPO betr. Gehör der Parteien bei Selbstablehnung des Richters * Richter/ Änderung § 48 ZPO betr. Gehör der Parteien bei Selbstablehnung des Richters