Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (G-SIG: 13020553)
<b>Bezug:</b> Ergänzung der durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (s. B047) erfolgten Änderung des § 101 Beamtenrechtsrahmengesetz <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 25 Beamtenrechtsrahmengesetz: Möglichkeit der Hinausschiebung der Altersgrenze für den Ruhestand um drei Jahre bei Beamten mit gesetzlich bestimmter früherer Altersgrenze (bisher zwei Jahre). Das Gesetz ermöglicht eine geringfügige Senkung von Personalkosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ruhestand/Gleichstellung von Beamten mit vorgezogener Altersgrenze mit Beamten mit Regelaltersgrenze * Altersgrenze/Gleichstellung von Beamten mit vorgezogener Altersgrenze mit Beamten mit Regelaltersgrenze