... Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (G-SIG: 12020650)
<b>Inhalt:</b> Einfügung eines Abschnitts V § 133f in Kap. II Beamtenrechtsrahmengesetz: Einführung einer bis zum 31.12.1995 befristeten Sonderregelung für eine Verbeamtung teilzeitbeschäftigter Angestellter, besonders von Lehrern, in den neuen Bundesländern, Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung von zehn Jahren. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Teilzeitbeschäftigung/Teilzeitverbeamtung in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Teilzeitverbeamtung in den neuen Bundesländern