Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (G-SIG: 12020321)
<b>Inhalt:</b> Wahlmöglichkeit zwischen Zeit- und Lebenszeitbeamtenverhältnis für die vom Parlament gewählten Mitglieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden, Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit 12 Jahre; Änderung § 134 Beamtenrechtsrahmengesetz. Mehrkosten können im Falle einer zeitweiligen Parallelzahlung von Versorgung und Besoldung entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Beamter auf Zeit/Beamte auf Zeit bei den obersten Rechnungsprüfungsbehörden * Landesrechnungshof/Beamte auf Zeit bei den obersten Rechnungsprüfungsbehörden