Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Verstärkung der Einflußnahme der Landesregierungen auf die Ernennung politischer Beamter: Ermächtigung der Landesgesetzgeber zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung, der Abkürzung der Probezeit sowie über Ausnahmen von Beförderungshindernissen bei politischen Beamten auf die obersten Landesbehörden;<br /> Ergänzung § 31 Beamtenrechtsrahmengesetz