Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 14019101)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B041 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 47, 48 und 51 Ausländergesetz: Verschärfung der Ausweisungstatbestände gegen straffällig gewordene Ausländer. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausweisung/Verschärfung der Ausweisungstatbestände gem. Ausländergesetz