Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 13020727)
<b>Inhalt:</b> Aufhebung von § 66 Abs. 2 des Ausländergesetzes betr. keine Begründung oder Rechtshilfebelehrung bei der Versagung oder Beschränkung eines Visums. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sichtvermerk/Aufhebung § 66 Abs. 2 AuslG betr. Begründung für die Versagung eines Visums