Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 13020413)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 99 Ausländergesetz: Regelung der Anrechnung von Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts ehemaliger DDR-Vertragsarbeitnehmer und anderer Ausländer der DDR auf die achtjährige Frist der Aufenthaltsbefugnis bis zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Neue Bundesländer/Anrechnung von Aufenthaltszeiten in der ehemaligen DDR auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Ausländer * Aufenthaltserlaubnis/Anrechnung von Aufenthaltszeiten in der ehemaligen DDR auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Ausländer