Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 13020072)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B027 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 54 Satz 2 Ausländergesetz: Aufhebung des Einvernehmens der Bundesländer mit dem Bundesministerium des Innern bei Abschiebungsstoppanordnungen der Länder über sechs Monate hinaus, wenn der Bundesrat dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt. Es entstehen keine unmittelbaren Kostenfolgen. Erst nach Anordnung eines Abschiebungsstopps kommt es bei Ländern und Kommunen zu Mehrkosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Abschiebung von Ausländern/Abschiebestopp für Ausländer