Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 13020036)
<b>Bezug:</b> Die Vorlage wurde bereits in der 12.WP eingebracht (s. GESTA 12.WP 2c-B106) Siehe auch B003 und B019 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 100 Ausländergesetz: Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, die sich seit mindestens acht Jahren oder, bei mindestens einem minderjährigen Kind, seit vier Jahren nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. In Einzelfällen können Kosten für Sozialleistungen entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Aufenthaltserlaubnis/Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer mit Familie