Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 12020895)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B48 und B98 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 32a Abs. 10 und 11 Ausländergesetz: Umwandlung der Regelung über die Anrechnung der sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber auf die jeweilige Länderquote in eine Kannvorschrift. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Flüchtling/Anrechnung der Bürgerkriegsflüchtlinge auf die Länderquote