Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 12020862)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 100 Ausländergesetz: Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, die sich seit mindestens acht Jahren oder, bei mindestens einem minderjährigen Kind, seit vier Jahren nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. In Einzelfällen können Kosten für Sozialleistungen entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Aufenthaltserlaubnis/Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer mit Familie