... Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 12020829)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B48 und B109 <br><br><b>Inhalt:</b> Übernahme der Hälfte der Kosten der Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen durch den Bund; Änderung § 32a Abs. 1 Ausländergesetz. Bund und Ländern entstehen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Finanzhilfe/Kostenbeteiligung des Bundes bei der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen * Flüchtling/Kostenbeteiligung des Bundes bei der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen