... Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 12020731)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B94 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 19 Ausländergesetz: Ermöglichung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten bei Scheitern der Ehe in besonderen Härtefällen unabhängig von der Aufenthaltsdauer. In den Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, können Kosten entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten bei Scheitern der Ehe * Ehegatte/Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten bei Scheitern der Ehe