Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes (G-SIG: 09020197)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 10, 11 und 14 Ausländergesetz: Ausweisung extremistischer Ausländer im Falle rechtswidriger Gewaltanwendung und von Vorstandsmitgliedern verbotener Ausländerorganisationen unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, Möglichkeit der Ausweisung bei Verstößen gegen das Versammlungs- und Vereinsrecht, Ausweisung von Asylbewerbern, die wiederholt Freiheitsstrafen verbüßten oder im Rauschgiftsektor kriminell tätig waren. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Extremismus/Ausweisung extremistischer Ausländer im Falle rechtswidriger Gewaltanwendung * Ausländerorganisation/Ausweisung von Vorstandsmitgliedern verbotener Ausländerorganisationen * Vereinsrecht/Erleichterte Ausweisung von Ausländern bei Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsrecht * Versammlungsgesetz/ Erleichterte Ausweisung von Ausländern bei Verstößen gegen das Vereins- und Versammlungsrecht * Asyl/Ausweisung von Asylbewerbern, die wiederholt Freiheitsstrafen verbüßten oder im Rauschgiftsektor kriminell tätig waren * Rauschgiftkriminalität/Ausweisung von Asylbewerbern, die wiederholt Freiheitsstrafen verbüßten oder im Rauschgiftsektor kriminell tätig waren * Ausweisung