Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für weitere zwei Jahre bei Wiederzulassung des Familiennachzugs in bestimmten Ausnahmefällen, d.h. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insb. individueller Härtefälle sowie der Integrationsleistung;<br /> Änderung § 104 Aufenthaltsgesetz<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 19/425 (GESTA B008)<br /> Siehe auch GESTA B016 und B019