... Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Keine Übertragbarkeit von Reststrommengen
Ausschluss der mit dem "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" ermöglichten Übertragung von Reststrommengen von stillgelegten auf andere Atomkraftwerke, kein Entschädigungsanspruch bei etwaigem Verfall von Reststrommengen;<br /> Änderung §§ 7 und 9a sowie Anlage 3 Atomgesetz