Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländergesetzes (G-SIG: 12020160)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B23, B27, B28, B42 und B48 <br><br><b>Inhalt:</b> Ermächtigung des Bundesministers des Innern zum Erlaß einer Rechtsverordnung: Bestimmung von Staaten, in denen offensichtlich keine politische Verfolgung stattfindet, Übertragung der Zuständigkeit für ablehnende Entscheidungen bei Asylbewerbern aus den in der Rechtsverordnung genannten Staaten auf die Ausländerbehörden der Länder, Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit, Verkürzung der Mindestfrist zur Ausreise auf eine statt bisher zwei Wochen; Regelungen zur Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine sachgerechte Prüfung des Asylbegehrens im Einzelfall, Änderungen betreffend Fristen im Verwaltungsverfahren, Ausschluß der Beschwerde gegen Nebenentscheidungen und die Übertragung in Asylrechtsstreitigkeiten auf den Einzelrichter; Änderung zahlreicher §§ des Asylverfahrensgesetzes, Änderung von § 51, Abs. 1 Ausländergesetz. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verkürzung von Asylverfahren erheblich entlastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländerbehörde/Übertragung unbegründeter Asylanträge auf die Ausländerbehörden der Länder * Ausländergesetz/Änderung § 51, Abs. 1 AuslG betr. Beschleunigung von Asylverfahren