Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes - Streichung der obligatorischen Widerrufsprüfung
Streichung der obligatorischen Überprüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) innerhalb von 3 Jahren nach Anerkennung;<br /> Änderung § 73 Asylverfahrensgesetz