... Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (G-SIG: 13020203)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B066 <br><br><b>Inhalt:</b> Anfügung von Abs. 4 an § 14 des Asylverfahrensgesetzes: Möglichkeit der Fortsetzung der Sicherungshaft bis zur Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Stellung eines Asylantrages aus der Sicherungshaft heraus. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Asyl/Fortsetzung der Abschiebehaft bei Stellung eines Asylantrages * Abschiebung von Ausländern/Fortsetzung der Abschiebehaft bei Stellung eines Asylantrages