... Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verkehrssicherheit von Arzneimitteln, z.B. Warnhinweise für Patienten, keine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen pharmazeutischer Hersteller;<br /> Änderung § 28 Arzneimittelgesetz